Satzung
Die Satzung des ASV Wesel e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Angelsportverein Wesel e.V. mit Sitz in 46483 Wesel, ist eine Vereinigung von
Sportfischern. Er hat seinen Sitz in Wesel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Duisburg unter der Nummer VR 30281 eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Verein bezweckt:
1.Verbreitung Und Verbesserung des Waidgerechten Sportfischens durch
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf
den Fischbestand und die Gewässer.
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischerei
zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
d) Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-Gewässer-Natur und Tierschutzes
2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperliche Ertüchtigung und
Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von
a) Fischgewässern und Freizeitgelände,
b) Booten und dazugehörenden Anlagen,
c) Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen
d) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und
natürlicher Wasserläufe.
3. Förderung der Vereinsjugend
4. Förderung des Fischens
5. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch
für die erhaltung der Volksgesundheit ein.
6. Der Angelsportverein Wesel e.V. mit Sitz in 46483 Wesel, verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabeverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und Rasse neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und
sich zur Erhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet.
Sechs-bis achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene volljährige Person
werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen
freundschaftlicher oder verwandschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern, ohne selbst
die Sportfischerei auszuüben.
Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere und haben den Vorstand
jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.
Im übrigen haben sie folgende Rechte:
a) An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.
Die Mitgliedschaft zum Verein umfaßt gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband
Deutscher Sportfischer und des zuständigen Landesverbandes.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeeintrages
durch den Vorstand.
Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind
vor der Aufnahme für das laufende Geschäftsjahr im voraus zu entrichten und
nachzuweisen.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
A Die Mitgliedschaft endet durch:
1) Freiwilligen Austritt,
2) Tot eines Mitgliedes,
3) Ausschluß,
4) Auflösung des Vereins.
Zu 1) Die Kündigung muss bis zum 4. Quartal des Vorjahres erfolgen (Beispiel: Wer 2023 dem Verein nicht mehr angehörig sein möchte, dessen Kündigung muss schriftlich bis zum 30.09.2022 beim Vorstand eingegangen sein.
Die Schlüssel vom Verein sind bis zum 31.12. abzugeben, da dieser auch den Jahresbeitrag bis zum 31.12. entrichtet hat. Dies beinhaltet Schrankenschlüssel sowie den Schlüssel vom Tor um das Vereinsgelände zu betreten.
Wir verweisen darauf, dass alle Punkte erfüllt sein müssen, damit die Kündigung wirksam ist oder nicht mit Mehrkosten verbunden ist.
Zu 2) Der Tod des Mitgliedes bewirkt sein sofortiges ausscheiden.
Zu 3) Der sofortige Ausschluß kann erfolgen,wenn ein Mitglied
a) ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner
Aufnahme bekannt wird das es solche begangen hat.
b) sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht,
sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen
oder Beihilfe dazu geleistet hat,
c) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlaß zu Streit oder
Unfrieden gegeben hat.
d) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder
sonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist,
e) in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten,
gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein
Verhalten geschädigt hat.
B Über den Ausschluß eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenden Vorstandsmitglieder. Anstatt auf den
Ausschluss kann der Vorstand auf:
a) zeitweise Entziehung der Vereinsrechte oder der Anglererlaubnis auf allen oder
bestimmten Vereinsgewässer,
b) Zahlung von Geldbußen,
c) Verweis mit oder ohne Auflage,
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage.
e) mehere der vorstehenden Möglichkeiten.
C Gegen die schriftliche Entscheidung desVorstandes ist die Berufung von den
Betroffenen an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats
nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder
dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen.
D Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen
Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluß schriftlich zuzustellen
ist, von der Anrufung des Ehrenrates kein gebrauch, wird der
Ausschließungsbeschluß rechtskreftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel
sind unzulässig und zu verwerfen.
E Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere und Vereinseigene Geräte usw.
sind ohne Vergütung zurückzugeben.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluß verlieren sie alle Rechte der Mitglieder
insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den
Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
§ 6
Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlußes kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein
Mitglied nach vorheriger Anhöhrung erkennen auf:
a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Fischereierlaubnis in allen
oder nur in bestimmten Vereins- und Verbandsgewässern,
b) Zahlung von Geldbußen bis zu 250 Euro,
c) Verweis mit oder ohne Auflage,
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
e) mehere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen Entscheidungen nach a + b und e ist die Anrufung des Ehrenrates möglich.
Dieser Entscheid ist endgültig.
§ 7
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt:
1. a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu
beangeln,
b) alle vereinseigenen Anlagen (Heime,Boote,Stege usw.zu benutzen,
c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen
Vorstandssitzungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur
a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und den festgelegten vereinseigenen
Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf verlangen auszuweisen
und deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene
Verpflichtungen zu erfüllen,
e) die Sportfischerprüfung abzulegen, wenn erforderlich.
3. Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im voraus
an den Schatzmeister zu entrichten.
4. Begründete Stundungs- oder Erlaßgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand,
spätestens aber bis zum 1. September eines Jahres für Erlaß künftiger Beiträge
einzureichen.
5. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls Beiträge oder sonstige geldliche
Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege
nachgewiesen werden können.
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt bis zur
Neuwahl im Amt und besteht aus:
1. dem 1.Vorsitzenden
2. dem 2.Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Gewässerobmann
6. dem Jugendgruppenleiter
7. dem Sportwart
Vorstand im Sinne des 326 des BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2.Vorsitzenden wird jedoch im
Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden beschrängt.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach
der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses
vorbehalten ist.
§ 9
Ehrenrat
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem:
Vorsitzenden, zwei Beisitzer und zwei Ehrenbeisitzern.
Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit für drei Jahre zu
wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe:
1.) In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuß alle Streitfälle unter den Mitgliedern
zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu
aufgerufen wird.
2.) Aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenordnung des Vereins, auf Antrag des
Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins, Ehrenverfahren durchzuführen.
§ 10
Finanzwesen
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung,
Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.
Der Jahresabschluß ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch diesen
beauftragten Vorstandsmitglied sowieden Revisoren jederzeit einsicht in die geführten
Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
Die Revisoren sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der
Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluß eine eingehende
Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlußes vorzunehmen.
Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die
Entlastung des Schatzmeisters- auch insoweit die Entlastung des Vorstandes- zu
beantragen oder aber der Verammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt
werden kann.
§ 11
Versammlung
Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und
Beschlüße auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des
Vereins dienlich Entscheidungen herbeizuführen.
Alle Versammlungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem
Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet.Während der Wahl des
1.Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied
die Versammlungsleitung.
Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt, wenn nicht das Gesetz oder
diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gild der Antrag als
abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung
seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäße einberufenen Haupt- oder
Mitgliederversammlung, Vorstands-Ausschußsitzung ist beschlußfähig ohne Rücksicht
auf die zahl der Erschienennenen.
§ 12
Hauptversammlung
1.) Die Hauptversammlung findet im 1.Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch den
Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:
a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer
entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
deren Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,
b) die Höhe des Jahresbetrages, des Eintrittsgeldes und sonstieger Beiträge festzusetzen,
c) den gesamten Vorstand einschließlich Obmänner und deren Stellvertreter zu wählen,
sowie den Beisitzer zu ernennen.
d) zwei Revisoren für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer
ausscheiden muß, aber im nächstenJahr wieder gewählt werden kann.
Revisoren dürfen kein anderes Amt bekleiden.
Die Wahl muß durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.
2.) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen
werden, Sie muß einberufen werden, wenn mindestens 1/3 Mitglieder sie schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen
des Abs.1.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige
Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden. Ersatzwahlen oder
sonstiege Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen Gemäß
§ 15 zu treffen.
§ 13
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sollen in der Regel monatlich stattfinden und möglichst immer
auf demselben Wochentag gelegt werden.
Außnahmen (Urlaubsmonate, Weihnachtsmonate oder Mangel an Versammlungsraum)
sind zulässig.
Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichtserstattungen durch den
Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder,
der aussprache über Fragen der Sportfischerei, der Belehrung in sportfischereilichen
Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen.
Die monatlich stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand
festzulegen.
§ 14
Protokolle
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle
Anträge und Beschlüße sowie die Wahlergebnisse enthalten muß. Sie ist vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 15
Satzungsänderung und Auflösung
Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreter.
Die Mitglieder dürfen bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die
Lebenshilfe für Geistig Behinderte
Unterer Niederrhein
Groiner Alle
46459 Rees
die es unmittelbar und außschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Ermächtigung
Der 1.Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwagige zur Genehmigung der
Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderung und
ergänzung der Satzung vorzunehmen.
Die Satzung tritt mit dem heutigem Tage in Kraft.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 6. Februar 1994
Angelsportverein Wesel e.V.
Der Vorstand